Aller Anfang ist schwer! Der Weg hierher war nicht immer einfach für mich. Aber ich würde um keinen Preis der Welt etwas ändern wollen. Meine Erfahrungen haben mich zu dem gemacht, was ich heute bin - und ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Davon können meine Kunden heute profitieren.

ASchG

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage des arbeitsmedizinischen Handelns. 

Die aktuelle Fassung können Sie jederzeit im RIS (RechtsinformationsSystem) am BKA abrufen.

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

B-BSG

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. 
Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten in Dienststellen des Bundes gelten überbewiegend die gleichen Schutzvorschriften wie für die ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft. 

Tagesaktuelle Fassung im RIS: 

VGÜ

Die Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz regelt die Untersuchung von Beschäftigten im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. 

Tagesaktuelle Fassung im RIS: 

Anlage 1 VGÜ

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen (ausge-nommen Verkürzungen nach Anlage 2) im Sinne der VGÜ. 

Tagesaktuelle Fassung im RIS: 

Anlage 2 VGÜ 

Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinnes des
§ 49 ASchG: Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 50 AschG: Unter-suchungen bei Lärmeinwirkung
§ 51 ASchG: Sonstige besondere Untersu-chungen

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

In folgenden Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur nach Durchführung von Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahme der Tätigkeit) und Folgeuntersuchungen (regelmäßig bei Fortdauer der Tätigkeit) beschäftigt werden (§ 49 ASchG, § 2 und § 3 VGÜ):

  • bei Gefahr einer Berufskrankheit und wenn einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.B. Blei, Benzol, Toluol) vorbeugende Bedeutung zukommt


  • bei häufiger und länger andauernder Verwendung von Atemschutzgeräten (Filter- oder Behältergeräte)
  • im Rahmen von Gasrettungsdiensten


  • bei Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze


  • bei Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

 PSA-V 

In der Verordnung zur Persönlichen Schutzausrüstung werden die Erfordernisse der Ausrüstungsgegenstände geregelt, die die Arbeitgeber zur Verletzungsabwehr auf ihre Kosten zur Verfügung  stellen müssen und von den Arbeitnehmern getragen werden müssen (Mitwirkungspflicht): 

  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichts-schutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • Persönliche Schutz-ausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • Atemschutz
  • Schutzkleidung


Tagesaktuelle Fassung im RIS:

Evaluierungs- und Berechnungstools rund um den ArbeitnehmerInnenschutz findet man auf der Homepage: 

GKV 

Der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe, krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktions-toxische) Arbeitsstoffe
können die  

  • Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte),
  • die Technische Richtkonzentration (TRK-Werte), 
  • Sonderbestimmungen für Holzstaub
  • Sonderbestimmungen für Asbest

entnommen werden.

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

VOLV

Die Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen gibt Definitionen und klare Grenzwerte vor, die zu messen und tunlichst nicht zu überschreiten sind, denn Schwingungen und Lärm können bleibende Schäden verursachen. 

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

MSchG

Das Mutterschutzgesetz einhaltet klare Regelungen in Bezug auf die Teilnahme werdender Mütter in der Arbeitswelt.
Vordergründig sind die 

  • Ermittlung, Beurteilung und
  • Verhütung von Gefahren
  • Pflichten des Dienstgebers 
  • Maßnahmen bei der Mutterschaftsmeldung  
  • Beschäftigungsverbote für werdende, stillende  Mütter, Mütter nach der Entbindung, Verbot der Nachtarbeit, Verbot der Sonn- und Feiertags-arbeit, Verbot der Leistung von Überstun-den und Ruhemöglichkeit am Arbeitsplatz. 

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

 KJBG 

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz ist besonders für Ausbildungsbetriebe relevant und sollte auf jeden Fall beachtet werden. 

Weiters gibt es in jedem Bundeland ein eigenes Landesgesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendgesetz).  

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

 AÜG

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.


Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes ist

1.  die Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband und
2. die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegen.

Tagesaktuelle Fassung im RIS:

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